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    KI-Kennzeichnungspflicht: Was das für Ihren Chatbot heißt

    3. August 20268 Min. Lesezeit

    Seit dem 2. August 2026 verlangt die EU, dass Menschen erfahren, wenn sie mit einer KI sprechen. Für die meisten Betriebe ist das weniger Aufwand als befürchtet. Man muss nur wissen, was tatsächlich gemeint ist.

    Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung sind seit Anfang August verbindlich. Wenn Sie auf Ihrer Website einen Chatbot einsetzen, betrifft Sie das direkt.

    Die gute Nachricht vorweg: Es geht um einen Satz an der richtigen Stelle, nicht um ein Projekt. Die weniger gute: Ein Hinweis in den AGB reicht ausdrücklich nicht.

    Sie haben nichts getan. Genau so soll es sein.

    Wenn Sie ServasBot einsetzen, war Ihr Chatbot am Stichtag gekennzeichnet. Ohne Update, ohne neuen Einbettungscode, ohne dass wir Ihnen eine Anleitung schicken mussten.

    Das liegt daran, wie ServasBot ausgeliefert wird: Der Code liegt bei uns, nicht in Ihrer Website. Sie haben einmal eine Zeile eingebunden, und die holt sich immer die aktuelle Version. Der Messenger läuft ohnehin auf unseren Servern. Was wir verbessern, ist bei Ihnen sofort da.

    Deshalb ist Software als Dienst bei regulatorischen Themen im Vorteil. Ändern sich morgen die Anforderungen, ziehen wir nach. Und Sie erfahren es von uns, nicht von Ihrer Rechtsberatung.

    Worum es eigentlich geht

    Artikel 50 regelt vier Fälle. Für einen Gastro-, Hotel- oder Handwerksbetrieb sind zwei davon realistisch:

    • Interaktive KI. Wer mit Ihrem Chatbot schreibt, muss erfahren, dass eine KI antwortet. Spätestens zu Beginn des Gesprächs, klar erkennbar.
    • Deepfakes und KI-Bilder. Realistisch wirkende Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die Sie veröffentlichen, müssen Sie als künstlich erzeugt kenntlich machen. Unabhängig von der Unternehmensgröße.

    Die anderen beiden betreffen Sie vermutlich nicht. Und genau dort wird in vielen Ratgebern Panik gemacht, die unnötig ist.

    Was nicht gemeint ist

    Nicht jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden. Die Pflicht gilt für Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, also politische, gesellschaftliche und wirtschaftliche Themen. Ihre Zimmerbeschreibung, Ihr Speisekartentext, Ihr Angebots-Newsletter fallen nicht darunter. Und selbst dort, wo die Pflicht greift, entfällt sie, wenn ein Mensch den Text vor Veröffentlichung prüft und dafür verantwortlich zeichnet.

    Interne Nutzung ist nicht betroffen. Wenn Sie KI für Angebotskalkulation oder Dienstplanentwürfe nutzen und nichts davon veröffentlichen, löst das keine Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 aus.

    Es gibt keine KMU-Ausnahme. Die KI-Verordnung sieht für kleine Unternehmen an mehreren Stellen Erleichterungen vor, bei Dokumentation und Gebühren etwa. Für die Transparenzpflichten aus Artikel 50 gilt das nicht. Wer einen Chatbot betreibt, muss ihn kennzeichnen, egal wie groß der Betrieb ist.

    Gilt das auch für mich, wenn ich nicht in der EU sitze?

    Wahrscheinlich ja. Die Verordnung knüpft nicht daran an, wo Ihr Unternehmen sitzt, sondern daran, ob das KI-System in der EU genutzt wird. Ein Schweizer Hotel mit Gästen aus Deutschland und Österreich fällt praktisch immer darunter. Die Schweiz selbst hat die Verordnung nicht übernommen, für den EU-Markt gilt sie trotzdem.

    Wie eine saubere Kennzeichnung aussieht

    Die Verordnung schreibt keinen Wortlaut und kein Symbol vor. Sie legt fest, was mitgeteilt werden muss und wie. Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Personen informiert werden, „dass sie mit einem KI-System interagieren". Absatz 5 ergänzt: „spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion in klarer und eindeutiger Weise".

    Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 die finalen Leitlinien dazu angenommen, und die werden erfreulich konkret:

    • „Klar" heißt wahrnehmbar und ohne juristische Vorkenntnisse verständlich, auch für Menschen mit Einschränkungen.
    • „Eindeutig" heißt als getrennt von anderen Inhalten erkennbar. Ein Satz, der in Ihrer Begrüßung untergeht, erfüllt das nicht. In AGB, Handbüchern oder aufklappbaren Menüs vergraben: ausdrücklich nicht ausreichend.
    • „Rechtzeitig" heißt spätestens bei der ersten Interaktion. Und die Pflicht gilt gegenüber jeder einzelnen Person, nicht einmalig pro System.

    Empfohlen wird eine Kombination: ein dauerhaft sichtbares Label plus ein Hinweis zu Beginn des Gesprächs. Eine einmalige, gut sichtbare Mitteilung genügt in den meisten Fällen. Sie darf also weggeklickt werden.

    Wörtlich, was das Gesetz verlangt

    Genau das setzt ServasBot um: ein dauerhaftes „KI-Assistent" im Kopfbereich des Chatfensters und der Hinweis „Sie chatten mit einer künstlichen Intelligenz." zu Beginn jedes Gesprächs, deutlich abgesetzt von Ihrem eigenen Begrüßungstext.

    Chatfenster von ServasBot mit dauerhaftem Kennzeichen KI-Assistent im Kopfbereich und dem abgesetzten Hinweis, dass man mit einer künstlichen Intelligenz chattet, über der Begrüßung
    Dauerhaftes Label im Kopfbereich, Pflichthinweis separat über der Begrüßung.

    Drei Dinge waren uns dabei wichtig:

    • Sie müssen nichts einstellen. Kein Häkchen, kein Feld im Assistenten, keine Nachrüstung bei bestehenden Chatbots.
    • Es lässt sich nicht versehentlich abschalten. Die Kennzeichnung hängt an keiner Einstellung, die jemand löschen oder übersehen könnte. Das ist Absicht: Die Pflicht trifft den Anbieter des KI-Systems, nicht Sie als Betreiber. Also lösen wir sie im Produkt, statt sie auf Ihre To-do-Liste zu schieben.
    • Ihre Begrüßung bleibt Ihre Begrüßung. Der Pflichthinweis steht separat darüber und fasst Ihren Text nicht an.

    Die Kennzeichnung richtet sich nach der Browsersprache Ihrer Besucher, nicht nach Ihrem Standort. Ein Kärntner Hotel mit italienischen Gästen zeigt automatisch den italienischen Hinweis, ein deutscher Onlineshop mit niederländischen Kunden den niederländischen. Derzeit acht Sprachen, weitere folgen. Und auch die sind bei Ihnen sofort aktiv, sobald wir sie ergänzen.

    Umgesetzt ist das auf der Website und im Facebook Messenger, inklusive Barrierefreiheit: Screenreader lesen den Hinweis mit vor, der Kontrast ist geprüft. Alle Details zu Kennzeichnung und Datenschutz finden Sie auf der Funktionsseite und in unseren häufigen Fragen.

    Ihre Checkliste

    Erledigt ServasBot für Sie

    • Hinweis im Chat, dass eine KI antwortet
    • Dauerhaftes Label im Chatfenster
    • Automatisch in der Sprache des Besuchers
    • Auf Website und Facebook Messenger
    • Barrierefrei umgesetzt
    • Bei bestehenden und neuen Chatbots, ohne Zutun

    Müssen Sie selbst prüfen

    • KI-Bilder und -Videos, die Sie veröffentlichen: als KI-generiert kennzeichnen. Betrifft Social Media, Landingpages, Werbematerial.
    • Sprachassistenten oder Telefon-Bots von anderen Anbietern: kennzeichnen die sich selbst?
    • Andere Chat-Kanäle, die nicht über ServasBot laufen: WhatsApp, Instagram-Direktnachrichten, ein zweites Widget auf einer Landingpage.
    • Wer gibt bei Ihnen KI-Inhalte frei? Eine benannte Person, die Texte vor Veröffentlichung prüft, macht die Kennzeichnungspflicht für Texte gegenstandslos. Das intern festzuhalten kostet zehn Minuten.
    • Automatisierte Newsletter oder Blogbeiträge, die ohne menschliche Kontrolle rausgehen: entweder Kontrolle einführen oder kennzeichnen.
    • Ihre Datenschutzerklärung erwähnen lassen, dass ein KI-System im Kundenkontakt eingesetzt wird. Nicht Artikel 50, aber es passt zum selben Aufräumen. Mehr dazu in DSGVO und KI.

    Und wenn Sie unsicher sind

    Die Kennzeichnung Ihres Chatbots ist erledigt. Alles andere hängt davon ab, was Sie sonst mit KI machen. Und das ist bei einem Hotel anders als bei einer Agentur.

    Wenn Sie mögen, gehen wir das gemeinsam durch. Ein halbstündiges Gespräch reicht meistens, um zu klären, was bei Ihnen überhaupt anfällt.

    Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er beschreibt, wie wir die Kennzeichnungspflicht für Chatbots in ServasBot umgesetzt haben und was aus unserer Sicht für Betriebe relevant ist. Für die Beurteilung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich an Ihre Rechtsberatung.

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